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Zweite Änderung der

 

Vereinssatzung

 

Tennisclub Reinheim 86 e.V.

 

 

 

§ 1 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein hat den Zweck, den Tennissport zu fördern, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

 

2. Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Saarländi­schen Tennisbundes.

 

4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes

b) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers

c) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften

d) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen

 

 

§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Reinheim 86 e.V.“ und hat seinen Sitz in Reinheim. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugend­lichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

 


 

3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erwor­ben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren­mitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

4. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

5. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab voll­endetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbroche­nen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederver­sammlung.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversamm­lung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allenVeranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Be­achtung der Platzordnung und sonstiger Anordnungen zu benutzen.

 

4. Die mit dem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern

b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln

c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

d) den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederver­sammlung nachzukommen.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag ent­scheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitglie­derversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehr­heit endgültig.

 

2. Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliedstand oder umge­kehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjah­res mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjah­res.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

 

4. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

 

5. Der Ausschluss erfolgt,

a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung bis zum Ende des Ge­schäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat,

b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,

c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinsle­bens,

d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,

e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen

 

6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben.

 

7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statt­haft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

 

8. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht wer­den, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

 

9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mit­gliedschaftsverhältnis, ungeschadet des Anspruchs des Vereins auf rück­ständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinla­gen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

 

1. Eine Aufnahmegebühr wird gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.03.2008 nicht mehr erhoben. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit fest­gesetzt wird Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich im Voraus erhoben.

 

2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäfts­jahres eintritt.

 

3. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzah­lungen zu bewilligen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Schriftführer/in

d) der/dem Schatzmeister/in

e) der/dem Sportwart/in

f)  der/dem Jugendwart/in

g) zwei Beisitzer/innen, denen die Mitgliederversammlung oder in deren Auf­trag der Vorstand bestimmte Aufgaben zu übertragen hat.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbe­schlüsse.

 

4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1.000,00 Euro belasten, ist sowohl die/der Vorsitzende als auch die/der stell­vertretende Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht der/des stellvertre­tenden Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Ver­hinderung der/des Vorsitzenden. Für Grundstücksverträge wird die Vertre­tungsmacht des Vorstands insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustim­mung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

5. Die/der Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

 

6. Der Spielbetrieb untersteht der/dem Sportwart/in. Die/der Jugendwart/in ist verantwortlich für die sportliche und charakterliche Ausbildung und Erzie­hung der jugendlichen Mitglieder.

 

7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

 

8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der/dem Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellvertre­tenden Vorsitzenden einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussun­fähigkeit ist binnen drei Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesord­nung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

9. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstands­mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversamm­lung zu bestellen.

 

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.

 

2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhal­tung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.

 

3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederver­sammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzu­laden.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Ab­sätzen 1 bis 3 erfolgt ist.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Wahl von zwei Kassenprüfer/n/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

3. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und Erteilung der Entlasung

 

4. Aufstellung des Haushaltsplanes

 

5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

6. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze und Fest­setzung der Platzbenutzungsgebühr für Gäste

 

7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertrage­nen Angelegenheiten

 

8. Festlegung einer jährlichen Arbeitsleistung je Mitglied in Stunden, ersatz­weise für nicht geleistete Arbeitsstunden einen festzulegenden Geldbetrag

 

9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei Ver­hinderung die/der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der/dem Vorsitzenden bestimmte/r Vertreter/in.

2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stim­menmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetz­liche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.

5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahl­gang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen Stim­men, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stim­men auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleich­heit, so entscheidet das Los.

 

 

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

 

1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der/dem jeweiligen Leiter/in der Sitzung und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

 

2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung be­schlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Para­graphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 14 Vermögen

 

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müs­sen.

 

2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liqui­datoren.

 

3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bis­herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gersheim, die es aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu ver­wenden hat.

 

Reinheim, 2. März 2008

 

Für die Mitgliederversammlung:

 _________________

Karl-Heinz Wack

Vorsitzender

_________________

Sigrid Werner
Schriftführerin

 

 

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